Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 08.11.2018

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18   

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https://dejure.org/2018,33790
BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 163 FamFG, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Aufwerfen einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • rewis.io

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Verfahrenskostenhilfebewilligung bei fehlender Grundsatzbedeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwerfen einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1393
  • FGPrax 2019, 93
  • NJOZ 2019, 823
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18
    Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

    Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 101 W 4/19

    Anspruch auf Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei tatsächlicher

    Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (BGH BeckRS 2018, 25625; BT-Drs. 16/6308, 209) und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW-RR 2013, 404 Rn. 4 BeckOK FamFG/Obermann, 29. Ed. 01.01.2019, § 70, Rn. 14).
  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 26.09.2018, XII ZA 10/18 klargestellt, dass die Frage, ob die Begutachtung in Kindschaftssachen dem Approbationsvorbehalt unterliegt, mit der im Jahr 2016 vorgenommene Neufassung des § 163 Abs. 1 FamFG vom Gesetzgeber dahingehend beantwortet worden ist, dass dieses nicht der Fall ist, weil sich dieser Vorschrift ein Approbationsvorbehalt nicht entnehmen lässt (BGH, a.a.O. - Rz. 4 juris).
  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

    Es spricht unter den hier gegebenen Umständen aber ersichtlich nicht - wie das Oberlandesgericht indes annimmt - gegen die Klärungsbedürftigkeit der Frage, sondern jedenfalls vor dem Hintergrund des offenbar uneinheitlichen Meinungsbildes in der Literatur maßgeblich für sie, was das Oberlandesgericht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zulassungsrecht hätte entnehmen müssen, nach der eine Rechtsfrage insbesondere dann klärungsbedürftig ist, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (siehe nur etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 30/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschl. v. 26.09.2018, XII ZA 10/18, Rn. 3, juris; BGH, Beschl. v. 08.02.2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, juris).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3).
  • OLG Hamm, 24.11.2023 - 11 U 112/22

    Sachverständigenhaftung; familienpsychologisches Sachverständigengutachten

    Auf das Erfordernis einer Approbation hat der Gesetzgeber damit bewusst verzichtet (BGH, Beschluss vom 26.09.2018, XII ZA 10/18 - Rz. 4 juris).
  • BGH, 17.04.2019 - XII ZA 63/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung

    Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 3 mwN).
  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2020 - 20 U 47/19

    Extern verwaltete geschlossene Investment-KG: Juristische Person als Mitglied des

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschl. v. 26.09.2018, XII ZA 10/18, Rn. 3, juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.11.2017, VIII ZR 28/17, Rn. 6, juris).
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Deshalb kommt es allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 5893; vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 9; vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, NJOZ 2019, 662 Rn. 5; vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18, NJOZ 2019, 823 Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 W 188/22

    Zur Frage der Eintragung von nach dem Recht Afghanistans bestimmten Namen

  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

  • OLG Stuttgart, 02.08.2019 - 20 U 44/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 7 UF 97/20

    Personenidentität als Voraussetzung für Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S.1

  • OLG Nürnberg, 23.11.2023 - 11 Wx 1952/23

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im

  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 33/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 7 UF 4/22

    Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • OLG Stuttgart, 16.04.2019 - 101 W 1/19

    Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr in Baden-Württemberg: Verkauf der

  • LG Münster, 15.07.2020 - 12 O 401/18
  • OLG Nürnberg, 09.05.2022 - 8 W 855/22

    Beschwerde, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft,

  • OLG Oldenburg, 11.08.2021 - 10 W 24/19

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses; Feststellung eines Hoferben; Eindeutigkeit

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,52441
OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18 (https://dejure.org/2018,52441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2018 - 20 W 242/18 (https://dejure.org/2018,52441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2018 - 20 W 242/18 (https://dejure.org/2018,52441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1960 BGB, § 59 FamFG
    Zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung, eine Nachlasspflegschaft aufzuheben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung, eine Nachlasspflegschaft aufzuheben

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2019, 823
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 22.03.2017 - 31 AR 47/17

    Zu den Voraussetzungen der Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Zum ggf. auch insoweit (vgl. etwa Art. 4 EuErbVO) maßgeblichen "gewöhnlichen Aufenthalt" der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes finden sich nämlich keine tragfähigen Feststellungen des Nachlassgerichts; es könnte immerhin zweifelhaft erscheinen, ob der Akteninhalt auch nunmehr noch einen hinreichend sicheren Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin in Wiesbaden im Zeitpunkt ihres Todes zulässt (vgl. zu den Einzelheiten der insoweit erforderlichen amtswegigen Ermittlungen etwa OLG München RPfleger 2017, 546, zitiert nach juris).

    Die hierzu festgestellten Indizien lassen einen Schluss auf dessen Vorliegen (in Bezug auf Wiesbaden) kaum zu, insbesondere nicht zu der Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Erblasserin zu dessen Bildung überhaupt noch in der Lage war (vgl. auch dazu auch OLG München RPfleger 2017, 546; Weber/Francastel DNotZ 2018, 163; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rz. 67).

  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Feststellung der Beschwerdeberechtigung deutsches Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden ist, während sich die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nach dem jeweiligen Sachstatut beurteilt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rz. 18; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 644 [BayObLG 21.02.1997 - 1 Z BR 200/96] ; DNotZ 1989, 175 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87] , je zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 10/17

    Beteiligtenstellung des Erbprätendenten im Verfahren über die Einsetzung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Im hier vorliegenden Amtsverfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB (vgl. dazu Keidel/Sternal, a.a.O., § 23 Rz. 5; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen FGPrax 2017, 266 [OLG Bremen 30.08.2017 - 5 W 10/17] , zitiert nach juris) kommt es alleine auf die materielle Beeinträchtigung subjektiver Rechte an.
  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Zu Recht geht die Beschwerde davon aus, dass nach allgemeiner Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt ist, da er durch diese Maßnahme im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 02.08.2016, 20 W 328/14, n. v.; OLGR 2005, 442; OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 83; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 194, je m. w. N.).
  • OLG Bremen, 05.12.2014 - 5 W 38/14

    Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl der Person des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Dieser orientiert sich in der Regel am Wert des gesamten Nachlasses (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen JurBüro 2015, 155, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 21.02.1997 - 1Z BR 200/96

    Beschwerdeberichtigung bei Auslandsberührung - Adoption Minderjähriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Feststellung der Beschwerdeberechtigung deutsches Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden ist, während sich die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nach dem jeweiligen Sachstatut beurteilt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rz. 18; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 644 [BayObLG 21.02.1997 - 1 Z BR 200/96] ; DNotZ 1989, 175 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87] , je zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2016 - 20 W 328/14

    Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Beendigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Zu Recht geht die Beschwerde davon aus, dass nach allgemeiner Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt ist, da er durch diese Maßnahme im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 02.08.2016, 20 W 328/14, n. v.; OLGR 2005, 442; OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 83; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 194, je m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1976 - 20 W 223/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Grundsätzlich muss eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG - die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterstellt - tatsächlich vorliegen; es reicht nicht aus, dass sie nur möglich ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Feskorn a.a.O., § 59 FamFG Rz. 8; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.10.2018, § 59 Rz. 14; Senat OLGZ 1977, 385).
  • LG München I, 28.09.1998 - 16 T 12262/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Bereits seit der Änderung des § 597 ABGB durch das FamErbRÄG 2004, in Kraft getreten am 01.01.2005, steht allerdings nach österreichischem Recht die Form des mündlichen Testaments vor zwei Zeugen nur noch als Notform zur Verfügung (vgl. dazu Süß/Haunschmidt, Erbrecht in Europa, 3. Aufl., "Österreich", Rz. 52; vgl. zur früheren Rechtslage: LG München FamRZ 1999, 1307).
  • BayObLG, 05.05.1988 - BReg. 1a Z 21/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Feststellung der Beschwerdeberechtigung deutsches Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden ist, während sich die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nach dem jeweiligen Sachstatut beurteilt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rz. 18; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 644 [BayObLG 21.02.1997 - 1 Z BR 200/96] ; DNotZ 1989, 175 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87] , je zitiert nach juris).
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